Chippflicht für Hunde

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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Mit 30. Juni 2008 ist durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes die Kennzeichnungspflicht für Hunde in Kraft getreten. Durch die Kennzeichnung mit einem Mikrochip soll es erleichtert werden, entlaufene oder ausgesetzte Hunde ihrem Halter zuordnen zu können.

Es ist nun jeder Hundehalter verpflichtet, seinen Hund von einem Tierarzt mit einem Mikrochip, der mit einer Injektionsnadel unter die Haut implantiert wird, kennzeichnen und in einer Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend registrieren zu lassen, wobei folgende Übergangsregelungen bestehen:

  • Hunde, die nach dem 30.6.2008 geboren wurden, sind bei der Weitergabe, spätestens aber im Alter von 3 Monaten, zu kennzeichnen und müssen innerhalb eines Monats in der Datenbank registriert werden.
  • Ältere Hunde sind spätestens bis zum 31.12.2009 zu chippen und dann ebenfalls innerhalb eines Monats in der Datenbank zu registrieren.
  • Alle Hunde, die bereits gechippt sind, müssen bis spätestens 31.12.2009 in die Datenbank eingetragen werden, sofern sie nicht bereits bei "Animaldata.com", der Haustierdatenbank der Vereinigung österreichischer Kleintierpraktiker - VÖK, registriert sind.

Die Eintragung in die Datenbank kann entweder durch Meldung an die Bezirkshauptmannschaft erfolgen oder vom Tierarzt durchgeführt werden. In Zukunft wird auch ein Internetportal, das gerade eingerichtet wird, für die Eintragung durch den Tierbesitzer selbst zur Verfügung stehen. Welche Daten neben den Angaben zum Tier und Tierhalter noch eingetragen werden müssen, erfahren Sie bei Ihrem Tierarzt oder beim zuständigen Amtstierarzt.

25.08.2009