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Mit 30. Juni 2008 ist durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes die Kennzeichnungspflicht für Hunde in Kraft getreten. Durch die Kennzeichnung mit einem Mikrochip soll es erleichtert werden, entlaufene oder ausgesetzte Hunde ihrem Halter zuordnen zu können.
Es ist nun jeder Hundehalter verpflichtet, seinen Hund von einem Tierarzt mit einem Mikrochip, der mit einer Injektionsnadel unter die Haut implantiert wird, kennzeichnen und in einer Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend registrieren zu lassen, wobei folgende Übergangsregelungen bestehen:
Die Eintragung in die Datenbank kann entweder durch Meldung an die Bezirkshauptmannschaft erfolgen oder vom Tierarzt durchgeführt werden. In Zukunft wird auch ein Internetportal, das gerade eingerichtet wird, für die Eintragung durch den Tierbesitzer selbst zur Verfügung stehen. Welche Daten neben den Angaben zum Tier und Tierhalter noch eingetragen werden müssen, erfahren Sie bei Ihrem Tierarzt oder beim zuständigen Amtstierarzt.
25.08.2009
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